Arbeitsrecht

Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber und Betriebsräte in nahezu allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Grundsätzlich gilt auch hier der Rat, schon in einem frühen Stadium der Auseinandersetzung anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen – und sei es nur in Form einer ersten Beratung, damit Sie die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens beurteilen und die richtige Vorgehensweise wählen können.

Wenn Verträge erst einmal geschlossen sind, lassen sich deren Inhalte einseitig nicht mehr ändern. Einen Arbeits- oder Dienstvertrag sollten Sie daher prüfen lassen und mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, bevor Sie ihn unterzeichnen und abschließen. Gerne erläutern wir Ihnen die Tücken, Lücken und Besonderheiten des Vertrags im Detail, zeigen Ihnen die Risiken auf, unterbreiten Änderungsvorschläge und sprechen konkrete Empfehlungen aus. Wir sind davon überzeugt, dass sich diese überschaubare Investition in Ihr künftiges Arbeitsverhältnis mit Sicherheit lohnen wird.

Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren sollten Sie nach Möglichkeit nicht mehr ohne Rechtsanwalt auftreten.

In der Praxis stellen insbesondere Kündigungsschutzprozesse einen erheblichen und bedeutsamen Teil der arbeitsrechtlichen Anwaltstätigkeit dar. An den Bestand seines Arbeitsverhältnisses knüpfen sich für den Arbeitnehmer oftmals existentielle Folgen. Es wäre daher denkbar unklug, nicht alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Ausgang des Rechtsstreits zu Ihren Gunsten beeinflussen können.

Zu diesen Maßnahmen zählt in erster Linie die Unterstützung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der Ihren Fall mit Nachdruck, Sorgfalt und Kompetenz bearbeitet.

Beachten Sie bitte, dass der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung in aller Regel binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang durch Klageerhebung beim Arbeitsgericht geltend machen muss (§ 4 Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG). Wird diese wichtige Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG trotz etwaiger Fehler und Mängel als von Anfang an wirksam.

Nur in wenigen Ausnahmefällen muß die Klagefrist des § 4 KSchG nicht eingehalten werden. So sind unter anderem die Fälle ausgenommen, in denen die Kündigung bereits mangels Schriftform unwirksam ist (§ 623 BGB) oder es aus sonstigen Gründen schon an einer wirksamen Kündigungserklärung fehlt (z.B. offensichtlich fehlende Kündigungsberechtigung desjenigen, der die Kündigung erklärt).

Wir empfehlen Ihnen dringend, schnellstmöglich nach Erhalt Ihrer Kündigung einen Anwalt zu konsultieren, wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen oder zumindest die Wirksamkeit dieser Kündigung geprüft wissen wollen.

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht übrigens kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, kurz ArbGG).

Hier zahlt also jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts selbst – und zwar völlig unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens.

Auf diese Besonderheit hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten bei bzw. vor der Beauftragung ausdrücklich hinzuweisen (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Erbrecht

In erbrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten wir Sie unter anderem bei

  • der Gestaltung und Ausarbeitung von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen.
  • der Durchsetzung Ihre Ansprüche als Erbe oder Vermächtnisnehmer gegenüber (Mit-)Erben oder Dritten.
  • der Berechnung und Geltendmachung Ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
  • allen Fragen um die Wirksamkeit, Auslegung, Anfechtung eines Testaments oder die Ausschlagung einer Erbschaft.
  • Fragen zu schenkungsweisen Übertragungen zu Lebzeiten unter Anrechung auf künftige Erbansprüche.

Forderungsbeitreibung / Inkasso

Wir unterstützen Sie als Privatperson, insbesondere aber als Unternehmer, in allen Bereichen der Forderungsbeitreibung.

Auf Wunsch beraten wir Sie bereits im Vorfeld bei der Abfassung Ihrer Rechnungen und der Gestaltung des betrieblichen Mahnwesens.

Beachten Sie bitte, dass der Schuldner einer Forderung aus beispielsweise Kauf-,
Werk- oder Dienstvertrag regelmäßig erst dann zur Erstattung Ihrer Anwaltskosten verpflichtet ist, wenn er sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung bereits im Zahlungsverzug befindet. Häufig empfiehlt es sich daher, den Schuldner selbst in Verzug setzen, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Dies geschieht in aller Regel durch eine Mahnung, soweit nicht schon eine gesetzliche Regelung oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung den Verzugseintritt ohne Mahnung begründet.

Ihre Forderungen machen wir, sofern dies im jeweiligen Einzelfall erfolgversprechend erscheint, zunächst außergerichtlich geltend und sorgen, falls hierbei weder fristgerechte Zahlungen erfolgen, noch sinnvolle Vereinbarungen mit dem Schuldner getroffen werden können (z.B. Anerkenntnis mit gesicherter Ratenzahlungsvereinbarung), für eine möglichst schnelle gerichtliche Titulierung Ihrer Ansprüche.

Falls außergerichtliche Zahlungsaufforderungen an den Schuldner aus zeitlichen oder praktischen Gründen nicht sinnvoll erscheinen, lassen wir Ihre Ansprüche unmittelbar und auf schnellstem Wege gerichtlich titulieren.

Titulierte Forderungen verfolgen wir mit allen Mitteln der Zwangsvollstreckung, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Kosten in Relation zur Forderungshöhe und zu den Erfolgsaussichten.

Am 01.08.2013 trat das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (kurz KostRMoG) in Kraft. Die Kosten im Bereich der Gerichtsvollziehertätigkeit und der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen erhöhen sich dadurch erheblich, nahezu durchgängig um 28 bis 32 Prozent. Um so mehr gilt es, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeweils mit Rücksicht auf die anfallenden Kosten abzuwägen

Zugleich läßt das am 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung deutlich höhere Erfolgsaussichten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhoffen durch wesentliche Verbesserungen der Befugnisse der Gerichtsvollzieher, die fortan berechtigt sind, unter anderem Auskünfte über den Schuldner in Bezug auf dessen Aufenthalt, auf Renten- oder Sozialleistungen, auf Bankverbindungen und Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.

Insolvenzrecht

Wenn Sie sich Schulden gegenübersehen, die Sie nicht mehr begleichen können, stehen wir Ihnen als anwaltliche Schuldnerberater zur Verfügung.

Wir beraten Sie in allen Fragen des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Wir erarbeiten mit Ihnen und individuell für Sie einen Schuldenbereinigungsplan, den wir Ihren Gläubigern unterbreiten (§ 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung, kurz InsO).

Wir erörtern Ihnen in allen Einzelheiten Voraussetzungen, Inhalt und Lauf des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Falls der Schuldenbereinigungsversuch scheitert, stellen wir Ihnen hierüber eine Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus.

Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Antragstellung für ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren.

Beachten Sie bitte, dass für die anwaltliche Unterstützung bei der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur noch in Ausnahmefällen Beratungshilfe bewilligt wird.

Hier erfolgt regelmäßig der Verweis auf hiesige Schuldnerberatungsstellen und deren kostenlose Beratung, in Fürth beispielsweise die Diakonie.

Die kostenpflichtige Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat jedoch ihre Vorteile. Sie werden in aller Regel ausführlicher beraten und Ihr Fall deutlich schneller und umfassender bearbeitet.

Falls Sie von uns vertreten werden möchten, fragen Sie unverbindlich wegen der Kosten an. Unsere Sätze liegen in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger und den Besonderheiten des Einzelfalls grob in einem Bereich zwischen 500,00 € und 2.000,00 € netto.

Eine weitere, jedoch deutlich aufwendigere Möglichkeit einer etwaigen Schuldenbereinigung ohne gerichtliches Insolvenzverfahren besteht übrigens darin, sich um jeweils individuelle und somit unterschiedliche Vereinbarungen mit den einzelnen Gläubigern zu bemühen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens hängen nicht zuletzt von der Anzahl und der Struktur Ihrer Gläubiger ab – und setzen erfahrungsgemäß voraus, dass Sie Ihren Gläubigern eine Zahlungsquote anbieten können, die wenigstens im Bereich von 10 % bis 25 % der Gesamtforderung liegen sollte. Wir beraten und vertreten Sie gerne.

Sind Sie Gläubiger einer Forderung – und Ihr Schuldner in Insolvenz befindlich, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Hier gilt es zügig zu beurteilen, ob und auf welchem Weg Sie Ihre Forderung trotz Insolvenz sichern oder beitreiben können. Die juristischen Problemstellungen bei Insolvenzen sind zahlreich. Fragen zu den Bereichen Forderungsanmeldung, Gläubigerbeteiligung, Insolvenzanfechtung, Aussonderung, Absonderung, Restschuldbefreiung, um nur einige wenige zu nennen, lassen sich kaum noch ohne anwaltliche Hilfe klären.

Gründet sich Ihre Forderung auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners, sollte sie zwingend auch also solche angemeldet werden (§§ 174 f. der Insolvenzordnung, kurz InsO), um so zu erreichen, dass Ihre Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt (§ 302 InsO).

Kaufvertragsrecht

Bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen unterstützen wir Sie als Verkäufer bei der Realisierung Ihrer Kaufpreisforderung, aber auch als Käufer bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auf Erfüllung des Vertrags, auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz etc.

Gerne beraten wir Sie bereits im Vorfeld bei der Gestaltung, Ausarbeitung oder Prüfung eines Kaufvertrags.

Mietrecht

Wir vertreten Mieter und Vermieter in praktisch allen Belangen rund um das Wohn- und Gewerberaum-Mietverhältnis, z.B. bei Streitfragen zum Thema

  • Kaution
  • Kündigung
  • Mieterhöhung
  • Minderung
  • Modernisierung
  • Nebenkosten/-abrechnung.
  • Räumung
  • Schönheitsreparaturen
  • Untermiete

Gerne arbeiten wir einen individuell zugeschnittenen Mietvertrag für Sie aus oder beraten Sie bei der Prüfung eines vorliegenden Mietvertrags.

Verkehrsrecht / Verkehrsunfallabwicklung

Ein besonderer Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen.

Ein wichtiger Hinweis vorweg: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte darf in aller Regel einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen – und die angefallenen Kosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflicht-Versicherer zur Erstattung einfordern. Hier stellen die Anwaltskosten eine Schadensposition dar, wie auch die Kosten des Sachverständigen, Abschleppkosten, Reparaturkosten usw.

Nur wenn sich im Einzelfall die Rechtslage als einfach und eindeutig darstellt, lediglich ein sog. Bagatellschaden (bis ca. 1.000 Euro) entstanden ist und der gegnerische Versicherer unter Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses sofort und ohne Abstriche reguliert, kann im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht von der Beauftragung eines Anwalts auf Kosten des gegnerischen Versicherers abzusehen sein.

Von diesen wenigen Ausnahmen abgesehen, können wir Ihnen daher nur in aller Dringlichkeit anraten, sich nach einem Verkehrsunfall möglichst zeitnah an einen kompetenten Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden. In Anbetracht der Komplexität der heutigen Schadensregulierung, der schwierigen Rechtslage und zahlreicher Streitpunkte bei der Schadensregulierung erscheint eine Selbstvertretung nach unserer Überzeugung aus mehreren Gründen vollkommen verfehlt. Vergessen Sie nicht, dass Ihnen ein Kfz-Versicherer gegenüber steht, der tagtäglich mit allen Fragen der Schadensregulierung befasst ist und selbstverständlich ein Interesse daran hat, Schadensersatzzahlungen möglichst gering zu halten. Ohnehin ist für uns kein Grund ersichtlich, warum Sie auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalts verzichten sollten, für dessen Kosten der gegnerische Versicherer einzustehen hat.

Was Sie nicht tun sollten: Des öfteren korrespondieren Geschädigte zunächst selbst mit dem gegnerischen Versicherer, um dann festzustellen, dass entweder die Haftungsfrage dort anders beurteilt wird und / oder diverse Kürzungen bei der Schadensersatzleistung erfolgen. Kaum ein Rechtsanwalt wird jetzt noch an der Übernahme dieses Mandats interessiert sein, nachdem sich der Streit allein auf Restforderungen beschränkt und möglicherweise schon Fehler unterlaufen sind, die sich nicht mehr korrigieren lassen.

Ganz – oder gar nicht, lautet hier die Devise. Lassen Sie sich also am besten von Anfang an anwaltlich vertreten. Dies gilt um so mehr, wenn Sie nicht nur materielle Schäden erlitten haben, sondern auch noch Unfallverletzungen zu beklagen sind.

Wir sind seit langen Jahren nahezu täglich mit der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden befasst und stehen Ihnen für die Geltendmachung und Durchsetzung sämtlicher materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche aus Ihrem Verkehrsunfall gerne zur Verfügung.

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Unser Tätigkeitsbereich umfasst auch Ihre Vertretung wegen des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Unser erster Rat lautet, gegenüber der Polizei oder sonstigen (Ermittlungs-)Behörden, aber auch auf dem Ihnen übersandten Anhörungsbogen lediglich Angaben zur Personen, jedoch keine Angaben zur Sache zu machen. Entgegen landläufiger Meinung haben Sie hierdurch keinerlei Nachteile zu befürchten. Ihr Recht zu schweigen zählt vielmehr zu den wichtigsten Grundsätzen unserer Rechtsordnung.

Unsere Empfehlung, möglichst frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren, gilt selbstverständlich auch hier. Wenn Sie sich gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit verteidigen möchten, vereinbaren Sie bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens, spätestens aber unmittelbar nach Zustellung des Bußgeldbescheids einen Termin mit uns.

Die Kosten anwaltlicher Vertretung übersteigen in aller Regel die Höhe des Bußgeldes um ein Mehrfaches. Häufig besteht jedoch eine Rechtsschutzversicherung, die für Ihre Kosten aufkommt. Andernfalls gilt es natürlich mit Rücksicht auf die Bedeutung und Folgen der Bußgeldentscheidung abzuwägen, ob die Erfolgsaussichten eines Einspruchs die Höhe der Anwaltskosten für Sie rechtfertigen. Holen Sie im Zweifelsfall eine kurze anwaltliche Beratung bei uns ein, um Ihre Erfolgsaussichten beurteilen zu können. Die Kosten hierfür sind durchaus überschaubar.

Versicherungsrecht

Bei der heutigen Vielzahl verschiedenster Versicherungen und dementsprechend häufiger Schadensfälle sind Auseinandersetzungen mit dem Versicherer an der Tagesordnung.

Streitigkeiten mit dem Versicherer erreichen häufig existentielle Ausmaße. Wenn Ihre Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- oder Berufungsunfähigkeitsversicherung im Schadensfall nicht leistet oder eine Lebensversicherung nach dem Tode eines nahen Angehörigen erklärt, die Versicherungssumme nicht auszahlen zu müssen, geraten Betroffene sehr schnell in höchste finanzielle Not.

Bereits die Versicherungsbedingungen sind dem juristischen Laien kaum verständlich. Das regelmäßig einschlägige Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG), ist den wenigsten Verbrauchern überhaupt bekannt. Zum 01.01.2008 wurde das VVG durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts wesentlich geändert. Hieraus resultieren unzählige Gerichtsverfahren. Die Rechtsprechung zum „neuen VVG“ ist noch längst nicht gefestigt. Folglich ist auch das, was Ihre Versicherung zur Untermauerung einer Leistungsverweigerung an rechtlicher Begründung ausführt, oftmals nicht im Ansatz so eindeutig und rechtlich gesichert, wie man Sie glauben machen möchte.

Wenn Ihnen also im Schadensfall Ihr Versicherer mitteilt, er sei nicht zur Leistung verpflichtet, womöglich noch die Anfechtung oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt, empfehlen wir Ihnen dringend, diese Entscheidung nicht einfach zu akzeptieren, sondern eine sorgfältige Prüfung durch einen einschlägig erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vornehmen zu lassen. Fragen Sie uns. Wiederum gilt auch hier, diesen Schritt frühzeitig zu unternehmen, um etwaige Fristversäumnisse, sonstige Rechtsnachteile oder auch nur eine Verschlechterung der Beweislage möglichst zu vermeiden.

Wir konnten schon vielen Betroffenen helfen und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Werkvertragsrecht

Bei Auseinandersetzungen im Werkvertragsrecht unterstützen wir Sie als Unternehmer, aber auch als Besteller.

Werkverträge sind im täglichen Leben allgegenwärtig. In einfachen Worten ausgedrückt, ist der Werkvertrag ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung eines individuellen Werkes verpflichtet wird, dem Besteller also einen bestimmten Erfolg schuldet – und dafür die vereinbarte Vergütung fordern kann, den sog. Werklohn (§§ 633 ff. BGB).

Der Auftrag an den Handwerker, Arbeiten an Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung auszuführen oder der Reparaturauftrag an Ihre Kfz-Werkstätte sind typische Werkverträge.

So häufig Werkverträge geschlossen werden, so häufig treten auch Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern auf. Arbeiten wurden nicht korrekt ausgeführt, falsche Materialien verwendet, Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht, der Werklohn zu hoch berechnet – und dergleichen mehr.

Insbesondere Werkverträge größeren Umfangs sollten Sie vor Vertragsschluss von uns prüfen lassen.

Wir beraten Sie umfassend zu allen werkvertragsrechtlichen Problemstellungen. Auf Wunsch prüfen wir Ihren Vertrag sorgfältig oder arbeiten einen individuellen Werkvertrag für Sie aus.

Zwangsvollstreckung

Dass der Schuldner eine Forderung nach der Titulierung auch tatsächlich begleicht, stellt keineswegs den Regelfall dar. Gleiches gilt sinngemäß bei anderer Verurteilung, z.B. zur Herausgabe einer Sache oder zur Vornahme einer Handlung.

In der Folge sind geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten – und zwar möglichst zeitnah.

Titulierte Forderungen verfolgen wir mit allen Mitteln der Zwangsvollstreckung, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Kosten in Relation zur Forderungshöhe und zu den Erfolgsaussichten.

Am 01.08.2013 trat das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (kurz KostRMoG) in Kraft. Die Kosten im Bereich der Gerichtsvollziehertätigkeit und der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen erhöhen sich dadurch erheblich, nahezu durchgängig um 28 bis 32 Prozent. Um so mehr gilt es, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeweils mit Rücksicht auf die anfallenden Kosten abzuwägen

Zugleich lässt das am 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung deutlich höhere Erfolgsaussichten von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhoffen durch wesentliche Verbesserungen der Befugnisse der Gerichtsvollzieher, die fortan berechtigt sind, unter anderem Auskünfte über den Schuldner in Bezug auf dessen Aufenthalt, auf Renten- oder Sozialleistungen, auf Bankverbindungen und Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.

Sonstige Rechtsgebiete

Betrifft Ihr Problem ein Rechtsgebiet, das Sie vorstehend nicht gelistet finden, fragen Sie bitte unverbindlich und kostenlos bei uns an.

Häufig stellt es sich als schwierig dar, ein bestimmtes Problem einem bestimmten Rechtsgebiet zuzuordnen. Oftmals täuschen sich Mandanten hier. Wenn beispielsweise Ihr neuer Wintergarten, für den Sie eine Baugenehmigung beantragt haben, Baumängel aufweist, betrifft dieses Problem nicht etwa das Baurecht, sondern vielmehr das Werkvertragsrecht. Darum noch einmal unsere Bitte: Rufen Sie uns an und fragen Sie nach.

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